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Themen
Neues TTDSG Gesetz
Nutzung von Telekommunikationsdiensten
Nutzung von Telemedien
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Wir informieren Sie heute über das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG).

Autor
Redaktion des Datenschutzbeauftragten NRW

Neues Gesetz Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG)

Das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz enthält Bestimmungen aus dem bisherigen Telekommunikations- und Telemediengesetz

Diese dienen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes. Es soll dadurch ein eigenständiges Gesetz in Kraft treten, welches mit den Vorgaben der EU im Einklang steht. Das TTDSG tritt ab dem 01.12.2021 in Kraft. Die TTDSG findet primär Anwendung zum Schutz von personenbezogenen Daten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten und Telemedien, sowie bei Anbietern von Telemedien zu beachtenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen. Das TTDSG wendet sich einerseits an die Anbieter von Telekommunikationsdiensten, u.a. Betreiber von Messengerdiensten, andererseits an Anbieter von Telemedien (Anbieter, die Webseiten im Internet bereitstellen). Eine neue spezielle Aufsichtsbehörde ist künftig für den Bereich der Telekommunikation tätig.

Zudem werden in der TTDSG die neuen Regelungen der Cookies aufgelistet. Laut §§ 25 ff. TTDSG ist das Speichern und der Zugriff von Informationen in bspw. PC, Smartphone oder Tablet des Endnutzers nur noch mit entsprechender Einwilligung möglich. Zusätzlich werden die Regelungen zu Anerkennungsmöglichkeiten von Verwaltungsdiensten bei der Einholung der Einwilligungen neu eingeführt. Diese beziehen sich u.a. auf die Erteilung der Einwilligung und Einwilligungsverwaltung. Dies kann in der Praxis zu Erschwernissen und Verzögerungen bei der Nutzung von Telekommunikationsmedien führen.

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V2 Telemediengesetz kompr bc69727a