Datenschutzbeauftragter
Was ist ein Datenschutzbeauftragter?
Ein Datenschutzbeauftragter ist eine Person, die sich – kurz gesagt – auf die Themengebiete Datenschutz und Datensicherheit spezialisiert hat. Er ist als Experte für die Überwachung und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Ferner fungiert er als Ansprechpartner, das heißt, als erste Anlaufstelle für alle Datenschutzthemen.
Zudem ist er dafür verantwortlich, dass ein effektiver Schutz bezüglich personenbezogenen Daten dementsprechend garantiert wird. Aufgrund des Interessenkonflikts können nicht alle Personenkreise als Datenschutzbeauftragter tätig sein. Folglich ist es einerseits Geschäftsführern, IT-Leitern, aber andererseits auch leitenden Angestellten sowie Betriebsleiter grundsätzlich untersagt als Datenschutzbeauftragter zu agieren. Vergolden Sie daher nicht noch mehr Zeit und buchen Sie jetzt Ihren Datenschutzbeauftragten.Wann ist ein Datenschutzbeauftragter erforderlich?
Sofern es sich um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt, ist gemäß Art. 37 DSGVO unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten und der Art und Weise der Verarbeitung ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Für öffentliche Stellen besteht daher grundsätzlich immer die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
Für private Stellen gilt: Ein Datenschutzbeauftragter muss bestellt werden, wenn die Kerntätigkeit der Stelle eine systematische und regelmäßige Überwachung von Betroffenen erforderlich macht oder die Kerntätigkeit in der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten liegt. Darüber hinaus besteht diese Pflicht bei einer Betriebsgröße von mindestens 20 Beschäftigten, unabhängig von der Art und Weise der Verarbeitung.
Unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn personenbezogene Daten in großem Umfang oder geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung sowie zur Markt- und Meinungsforschung verarbeitet werden. Handelt es sich bei dem Unternehmen um einen Konzern, darf ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter ernannt werden. Dieser muss jedoch von jeder Niederlassung aus leicht erreichbar sein.
Aufgaben und Pflichten
Gemäß Art. 39 DSGVO und § 7 BDSG-neu:
- Beratung und Unterrichtung des Unternehmens in Datenschutzfragen
- Erste Anlaufstelle bei datenschutzrechtlichen Fragen
- Überwachung der rechtmäßigen Entsorgung und Löschung personenbezogener Daten
- Aufbau und Pflege einer Datenschutzorganisation
- Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter
- Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörde
- Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
- Bearbeitung von Datenschutzpannen und Betroffenenanfragen
Intern oder Extern?
Interner Datenschutzbeauftragter
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Sonderstellung im Unternehmen
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Besonderer Kündigungsschutz
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Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats
Externer Datenschutzbeauftragter
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Vorhandene fachliche Qualifikationen und Kenntnisse
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Geringe und überschaubare Kosten
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Einarbeitung in betriebliche Prozesse
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Unabhängiger Datenschutz
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Erfahrungen aus externen Unternehmen